Freitag, 2. Mai 2008

Diskriminierung wird stillschweigend akzeptiert

Homo- und Bisexualität sind Menschenrechts-Thema




Die GerechtikeitGerechtigkeit


Erstmals kommen in einem Bericht über die Menschenrechte in der Schweiz auch Schwule und Lesben vor. Dank der Fachgruppe Politik haben sexuelle Orientierung und Identität Eingang sowohl in den offiziellen Bericht der Schweiz an die UNO als auch in den Bericht der schweizerischen Menschenrechtsorganisationen gefunden.



Jedes Land muss im UNO-Menschenrechtsrat alle vier Jahre Rechenschaft über die Menschenrechtslage ablegen. Die Schweiz muss ihren Bericht zur "Allgemeinen, Periodischen Überprüfung" (Universal Periodical Review UPR) im Mai einreichen. Im Bericht der Menschenrechtsorganisationen findet sich aufgrund der Vorschläge von PINK CROSS nun folgende Passage:

«In der Schweiz verfügt die LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) - Minderheit über keine institutionelle Unterstützung, um ihre Rechte geltend zu machen. Ihre Diskriminierung wird stillschweigend akzeptiert. Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität werden in der Verfassung nicht explizit als Diskriminierungsgrund aufgeführt. Im Moment gibt es kein Gesetz, das die Diskriminierung dieser Personengruppe unter Strafe stellt.»



Auch im offiziellen Bericht, zu dessen Stellungnahme das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten EDA einlud, waren sexuelle Orientierung (homo/bi) und Identität (inter/trans) nicht erwähnt. Aufgrund der Intervention von PINK CROSS fand das Thema auch in diesem auf 20 Seiten beschränkten Bericht Eingang.



«Die Bundesverfassung, welche die Gleichheit aller vor dem Gesetz und die Nicht-Diskriminierung garantiert, enthält keine Schutzbestimmung speziell für homosexuelle Personen. Das Partnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 2007, bringt die Eintragung der Partnerschaft und erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren so eine juristische Anerkennung ihrer Verbindung; eingetragene Partner sind Ehepaaren ähnlich gestellt. Allerdings sind durch eine eingetragene Partnerschaft verbundene Personen nicht befugt, ein Kind zu adoptieren noch auf die medizinisch unterstütze Fortpflanzung zurückzugreifen. Zurzeit untersagt kein Strafgesetz spezifisch homo-, bi- oder transphobe Akte in der Schweiz.»



Text via Fels-Eltern.CH


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